Qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland sind eine große Chance in Zeiten des Fachkräftemangels und eine Bereicherung für Ihr Team. Sie bringen Fachwissen, wertvolle Netzwerke und oftmals einen frischen Blick aufs Unternehmen mit.

Bei der Einstellung neuer Mitarbeiter aus dem Ausland spielt der Abschluss des Bewerbers eine große Rolle. intap berät seit 2015 erfolgreich Unternehmen beim Onboarding von internationalen Mitarbeitern. Deshalb haben wir Ihnen die Top 3 der besten rechtlichen Tipps für einen erfolgreichen Onboarding-Prozess zusammengestellt.

Übersicht für die Einstellung internationaler Mitarbeiter:

BewerberstatusAkademikerAuszubildendeStudierende
Aus EU oder EWGEinstellung ohne weiteres möglichEinstellung problemlos möglichBeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche möglich
Aus Nicht-EU-StaatenEinstellung mit Aufenthaltstitel oder blauer Karte möglichAbschluss muss in Deutschland anerkannt seinBeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche möglich / 120 ganze oder 240 halbe Tage
Abschluss in Deutschland
(EU/EWG/Nicht-EU)
Einstellung mit Aufenthaltstitel oder blauer Karte möglichEinstellung problemlos möglichBeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche möglich

1. Akademiker – Aufenthaltsstatus definiert den Arbeitsvertrag

Akademiker problemlos auf eine Vollzeitstelle in Deutschland besetzen? Das geht nur mit einer Staatsangehörigkeit aus EU-Mitgliedsstaaten. Ausnahmen gelten für Bewerber aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWG), also Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Doch auch Akademiker aus Drittstaaten können Sie einstellen, wenn sie die “Blaue Karte” erhalten. Für die Ausstellung der Blauen Karte der EU gibt es zwei Optionen:

Option 1 – Qualifikation und Gehalt des Bewerbers

Der Bewerber besitzt die Qualifikationen die der ausgeschriebenen Stelle entsprechen. Zudem beträgt sein Jahresgehalt mindestens 55.200 Euro. Die Grenze orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und wird regelmäßig angepasst. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist nicht erforderlich.

Option 2 – Mangelberuf und Gehalt des Bewerbers

Die ausgeschriebene Stelle füllt den Personalbedarf in einem Mangelberuf. Zu den sogenannten Mangelberufen zählen in Deutschland u.a Berufe aus dem Medizin- und Ingenieur-Bereich. Die Zahl unbesetzter Stellen in diesen Berufen ist in Deutschland recht hoch, deshalb liegt die Gehaltsuntergrenze auch nur bei 43.056 Euro. Eine gesamte Liste der Mangelberufe finden Sie hier. Als weiteres Kriterium muss die Beschäftigung als angemessen gelten. Das heißt, der Bewerber besitzt einen Nachweis über einen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Zudem ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Die Grafik gibt nochmal einen Überblick zu den unterschiedlichen Wegen zur Erlangung der Blauen Karte EU.

Option 3 – Hochschulabschluss in Deutschland

Bewerber, die ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können den erforderlichen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen. Wichtig ist, dass die Art des Studiums der Beschäftigung entsprechen muss.

Ferner können Absolventen einen Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Der Titel ist auf 18 Monate befristet. In dieser Zeit darf im Prinzip jede Tätigkeit ausgeführt werden, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Merke:

  • Sie möchten einen Akademiker einstellen? Klären Sie die Frage nach dem Aufenthaltsstatus, bevor Sie den Arbeitsvertrag aufsetzen.
  • Bei Mangelberufen ist die Zustimmung der BA erforderlich.
  • Vorhandene Hochschulabschlüsse aus Deutschland ermöglichen einen Aufenthaltstitel.
intap hilft Ihnen bei der Einstellung internationaler Mitarbeiter

2. Berufsausbildung aus dem Ausland – Anerkennung leicht gemacht

Bewerber mit einem deutschen Ausbildungsabschluss

Ihr Bewerber hat eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert und soll bei Ihnen einsteigen? Kein Problem, wenn er diese Ausbildung in Deutschland oder in der EU abgeschlossen hat und bei Ihnen eine, der Ausbildung entsprechende, Tätigkeit aufnimmt.

Bewerber mit einer Ausbildung in einem Drittstaat

Hat der Bewerber seine Ausbildung in einem „Drittstaat“ außerhalb der EU absolviert, muss die Ausbildung in Deutschland anerkannt sein. Ab März 2020 wurden jedoch viele Regelungen im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für nicht-EU-Bürger vereinfacht.

So entfällt die Vorrangprüfung und Prüfung der Engpassliste, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ebenfalls ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht und ob der Beruf als sogenannter Mangelberuf gilt.

Außerdem haben die Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen die Möglichkeit, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen. Die Voraussetzungen dafür sind deutsche Sprachkenntnisse (B2-Niveau) und die Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mehr Informationen zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie auf der Website der Bundesregierung.

 

Merke:

  • Bei einem deutschen oder in der EU absolvierten Ausbildungsabschluss ist die Anstellung i.d.R. problemlos möglich.
  • Abschlüsse aus Drittstaaten müssen anerkannt sein.
  • Seit März 2020 entfällt die Prüfung auf Vorrang und Engpass, wenn ein Arbeitsplatzangebot vorliegt.

3. Stundeneinschränkungen bei internationalen Praktikanten und Werkstudenten beachten

Sie möchten einen internationalen Praktikanten oder Werkstudenten beschäftigen? Wichtig: Internationale Praktikanten sind genauso sozialversicherungspflichtig wie Praktikanten aus Deutschland.

Freiwilliges oder Pflichtpraktikum entscheidend für Versicherungspflicht

Ist das Praktikum ein Pflichtpraktikum gemäß der Studienordnung, gilt dieselbe Versicherungsregelung wie für deutsche Praktikanten. Bei nicht vorgeschriebenen Praktika gelten ausländische und deutsche Studierende als Werkstudenten und dürfen max. 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Für sie fallen bis zu einem monatlichen Entgelt von 450 Euro keine Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, und Pflegeversicherung an. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich Praktikanten und Werkstudenten jedoch befreien lassen können. Übersteigt das Entgelt 450 Euro, teilen sich Arbeitgeber und Praktikant/Werkstudent die Rentenversicherungsbeiträge. Gegenüber der Rentenversicherung sind Sie diesbezüglich nachweispflichtig.

Achten Sie bei Studenten aus Nicht-EU-Ländern auf die Arbeitstage

Bei Studenten aus Nicht-EU-Ländern ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Sie dürfen im Kalenderjahr 120 ganze oder 240 halbe Tage arbeiten. Bei 240 halben Arbeitstagen im Jahr handelt es sich faktisch um eine normale ganzjährige Beschäftigung. Halbe Tage sind Arbeitstage, an denen bis zur Hälfte der tariflichen, ortsüblichen oder betrieblichen Arbeitszeit (ohne die Pausen gerechnet) gearbeitet wird. Als ganze Tage zählen alle Arbeitstage, an denen mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet wird.

Bei flexiblen Arbeitszeiten muss beachtet werden, dass keine Arbeitsmöglichkeiten “verschenkt” werden. So wird ein Tag, an welchem ein Student z.B. zwei Stunden arbeitet, als halber Tag berechnet und ein fünfstündiger Arbeitstag als ganzer Tag.

Ein obligatorisches Praktikum gilt als Pflichtteil des Studiums und wird im Rahmen der max. Arbeitstage nicht berücksichtigt. Entnehmen Sie mehr Informationen zur Stundenregelung von Studenten aus Drittstaaten den unten geteilten Quellen.

Erfragen Sie vor Einstellung eines Praktikanten oder Werkstudenten den Studiennachweis und den Immatrikulationsnachweis.

Merke:

  • Für internationale Praktikanten und Werkstudenten gilt die gleiche Sozialversicherungspflicht wie für deutsche Bewerber.
  • Fragen Sie nach, ob es sich um ein freiwilliges oder Pflichtpraktikum handelt.
  • Werkstudenten dürfen nur 20 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Ab einem Entgelt von 450 Euro pro Monat gelten die normalen Regelungen für die SV-Beiträge.
Quellen:

  • Bundesagentur für Arbeit
  • Bundesregierung – Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz
  • Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit
  • EURES – European Job Network
  • Onlineportal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
  • Deutsches Studentenwerk
  • Techniker Krankenkasse – Beratungsblatt

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